Das Grundstück gehört der WGWH. Ein Teilstück ist an Herrn Schubert als Garagengrundstück verpachtet. Herr Schubert hatte sich in der Verwaltung bezüglich einer Grundstückszufahrt erkundigt. Später wurde festgestellt, dass das Bauwerk bereits realisiert war und die erforderliche Zufahrt über den Bordstein mittels einer Überfahrtshilfe erfolgte. Da dies im öffentlichen Verkehrsraum nicht geduldet werden kann, wurde die weitere Benutzung untersagt. Die WGWH als Grundstückseigentümerin hat nach entsprechender Kenntnisnahme Herrn Schubert ebenfalls die Nutzung untersagt und ihn aufgefordert, den Sachverhalt zu klären. Herr Schubert hat daraufhin nach einem nochmaligen Gespräch den Antrag auf Genehmigung einer Grundstückszufahrt gestellt. Die Garage selbst ist baugenehmigungsfrei, der Ist-Zustand stellt sich wie folgt dar:

Die Vorgaben nach § 3 (1) der sächs. Garagen- und Stellplatzverordnung für Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen von einem Abstand von 3,0 m werden an der linken Garagenseite mit 2,0 m (bis Bordstein) deutlich unterschritten, rechts beträgt der Abstand zw. Garage und Bord ca. 3,70 m.

Die Rosa-Luxemburg-Straße weist in dem Bereich eher weniger Fahrverkehr auf (Nebenstraße), somit wäre ein gefahrloses Aus- und Einfahren möglich, lediglich der vorh. Jägerzaun führt zu einer gewissen Sichteinschränkung nach beiden Seiten.

Aufgrund dessen ist bei einer Genehmigung durchaus nicht auszuschließen, dass weitergehende Forderungen seitens des Nutzers aufgemacht werden, z.B. Einrichtung eines Parkverbotes links und rechts der Grundstückszufahrt zur Verminderung der Sichteinschränkungen. Auf der Straße sind maximal 30 km zugelassen. Weitere Maßnahmen der Stadt (Ausweisung Parkverbot, Fahrbahnmarkierungen, Spiegel o.dgl.) sind bei einer Genehmigung der Zufahrt auszuschließen.

Die Stadträte diskutieren zum Problem und kommen zu folgendem Protokollbeschluss:

Protokollbeschluss:

Der Technische Ausschuss der Stadt Wilkau-Haßlau stimmt dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstückszufahrt in der R.-Luxemburg-Str. 8a, 08112 Wilkau-Haßlau, gemäß den vorgelegten Unterlagen vom 12.03.2019 mit folgenden Maßgaben zu: Der Antragsteller trägt sämtliche Kosten des Vorhabens und hat Straße und Gehwegbereich wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Weitergehende Maßnahmen der Stadt zur Verminderung von eventuellen Sichteinschränkungen oder Verbesserungen der Ein- und Ausfahrtsbreiten sind ausgeschlossen.