zu
6. Bebauungsplan Oberhaßlau 3. BA –
Abweichung von Festsetzungen des
Bebauungsplanes
Der Bürgermeister
erläutert die Vorlage und führt aus, dass es in diesem Gebiet einen gültigen
Bebauungsplan gibt. Die Antragsteller Marcel Timmler und Sarka Röder
beabsichtigen, ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück 102/6 der Gemarkung
Oberhaßlau zu errichten. Einen entsprechenden Antrag haben sie eingereicht. Die
Antragssteller weichen bei der Beantragung jedoch von den vorgegebenen
Bestimmungen des Bebauungsplanes ab. Die Dachneigung des Einfamilienhauses soll
38° statt den vorgeschriebenen 45°betragen. Die festgesetzt Baugrenze wird auf
einer Breite von ca. 7,50 m um ca. 4 m überschritten. Die Bauform fügt sich in
das Gelände ein. Der Abweichung der Dachneigung sollte zugestimmt werden, da
diese nur gering und optisch nicht wahrnehmbar ist. Der Überschreitung der
Baufeldgrenze sollte auch zugestimmt
werden, da die Größe des Grundstückes ausreichend ist und da das komplette
Grundstück den Bauherren gehört.
Es gibt keine Anfragen. Der Bürgermeister
trägt den Beschlusstext vor und stellt ihn zur
Abstimmung.
Folgender Beschluss wird gefasst:
Der Stadtrat der
Stadt Wilkau-Haßlau beschließt, den mit dem Vorhaben „Errichtung eines
Einfamilienhauses“ auf dem Flurstück 102/6 Gemarkung Oberhaßlau – Buchenhang –
verbundenen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Oberhaßlau
3. BA – Dachneigung 38° anstelle 45° und Überschreitungen der Baugrenze um ca.
4 m auf einer Breite von ca. 7,50 m – zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
19 |
Nein-Stimmen: |
/ |
Enthaltung: |
/ |