Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 0

 

Der Bürgermeister erläutert in kurzer Zusammenfassung, dass es – mit einer Ausnahme - grundsätzlich keine Änderungen in den Regelungsbereichen der Feuerwehrsatzung gibt. Diese wurde lediglich an die Neuerungen in den Gesetzlichkeiten angepasst. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen wurde inhaltlich nur der § 16 – Wahlen neu aufgenommen.

 

In der ursprünglichen Satzung gab es bisher keine Festlegungen, wie bei Wahlen zu verfahren ist, wenn bei einer anstehenden Wahl nicht die erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten (mehr als die Hälfte) anwesend sind und die Wahl folglich nicht stattfinden kann.

Um dann weiterem Aufwand für die erneute Ladung und Durchführung der Wahlen vorzubeugen und um damit fristgerechte Wahlen zu gewährleisten, wurde die Satzung um den § 16 ergänzt. Mit der Ergänzung wird dem Defizit abgeholfen und die Handhabbarkeit wird deutlich verbessert bei gleichzeitiger Senkung des formellen Aufwandes.

Der Bürgermeister führt weiter aus, dass das Wahlverfahren wie in § 16 der Satzung beschrieben, ein gängiges Verfahren in vielen Institutionen sei, nicht nur in der Feuerwehr, auch in Vereinen beispielsweise. Weiterhin ist die Regelung konform mit dem sächsischen Feuerwehrgesetz.

Im Fazit sind in der Stadt Wilkau-Haßlau sodann alle Feuerwehrleute wahlberechtigt, auch die Alters- und Ehrenabteilung (was nicht in jeder Stadt so sei).