-vorgesehene Kernpunkte der Sächsischen Bauordnungsnovelle

 

Der Vorsitzende erläutert einzelne Punkte aus den SSG Unterlagen vom 15.03.2022 „Vorgesehene Kernpunkte der Sächsischen Bauordnungsnovelle“.

 

Ein Schwerpunkt ist hier unter anderem die Definition des Mindestabstands von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung auf 1.000 Metern.

Auf  Grundlage von §249 Absatz 3 BauGB („Länderöffnungsklausel“) beabsichtigt die sächsische Staatsregierung, den Mindestabstand von Windenergieanlagen (WEA) zu Wohnbebauung im Innenbereich auf 1.000 Metern festzusetzen. Damit werden alle Anlagen, die einen geringen Abstand aufweisen, nicht mehr als privilegierte Vorhaben im Außenbereich betrachtet.

 

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus eine Ausnahmeregelung vor, die den Neubau und das Repowering von WEA in einem Mindestabstand ermöglicht. Die Unterschreitung des Mindestabstands erfordert dann laut § 84 Absatz 4 und 5 (neu) SächsBO die Zustimmung der betroffenen Gemeinde- und Ortschaftsräte.

 

Ein anderer Schwerpunkt ist die Ausweitung verfahrensfreier Bauvorhaben.

Zukünftig sollen Bauvorhaben verfahrensfrei gestellt werden, wenn diese nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt aufweisen. Bisher lag die Grenze für die Verfahrensfreiheit bei 10 Quadratmetern. Die Begrenzung der Verfahrensfreiheit auf eingeschossige Gebäude soll ebenfalls entfallen.

 

Stadtrat Jung              erkundigt sich, ob dies nur eine Information seitens des SSG ist, oder ob dazu eine Stellungnahme der Stadt gefordert wird.

 

Vorsitzender                erklärt, dass es sich hierbei um eine reine Information handelt.

 

Stadtrat Kowalle          fragt an, wie lange es dauert, bis der Gesetzesentwurf umgesetzt wird.

 

Vorsitzender               erläutert, dass das II. Quartal 2022 angedacht ist. Vermutlich wird es sich aber nach hinten verzögern, da das Thema Windkraft viel Diskussionspotenzial hat.

 

 

-Funkstation in Wilkau-Haßlau

 

Wegen der unzureichenden Funksituation in Wilkau-Haßlau, wurde am 05.04.2022

endlich eine Basisstation im Gelände des städtischen Bauhofs errichtet.

Betrieben wird diese durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und

Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS).

Mit einer Masthöhe von 22 Metern wurde die Station in 11 Stunden aufgebaut und wird künftig

die Bereiche Culitzsch, das Stadtgebiet Wilkau-Haßlau und Silberstraße bedienen. Beim Aufbau entstand allerdings ein kleiner Schaden am Tor des Bauhofs. Dieser wird jedoch komplett vom KSA übernommen. Hierfür werden derzeit Angebote eingeholt.

 

Stadtrat Rißmann       erkundigt sich, ob es sich bei der Basisstation um eine mobile Station handelt und on das Aufstellen baugenehmigungsfrei war.

 

Vorsitzender                bejaht beides.

 

Stadtrat Jung              möchte wissen, ob der Bauhof angesichts der derzeitigen Situation mit dem kaputten Tor anderweitig beziehungsweise gesondert abgesichert wird.

 

Vorsitzender                Nein, da es hoffentlich schnell ersetzt wird.

 

-Straßenbestandsverzeichnis

 

Laut § 54 des Sächsischen Straßengesetzes Absatz 3 heißt es, „Sind Straßen, Wege und Plätze . . . nicht bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, so verlieren sie den Status als öffentliche Straße. Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz . . . hat, hatte dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. 12.2020 mitzuteilen.“

 

In der Stadt Wilkau-Haßlau gab es bislang 2 Anträge.

 

Antrag 1

wurde fristgerecht eingereicht und betrifft den Wapplerweg in Culitzsch. Der Antrag wurde allerdings abgelehnt, weil er zu keinem Zeitpunkt öffentlich war. Im Laufe eines mehrjährigen Gerichtsverfahrens wurde sehr deutlich gemacht, dass die Öffentlichkeit dieses Weges zu keinem Zeitpunkt gegeben war und gegeben sein wird.

 

Stadtrat Rißmann        fragt an, ob man privates Eigentum öffentlich widmen kann

 

Vorsitzender               Es gibt keinen Grund das öffentlich zu widmen, aber es würde prinzipiell gehen

 

 

Stadtrat Möckel entschuldigt sich und verlässt den Ratssaal.

 

 

Stadtrat Eißmann        möchte wissen, welcher Bereich genau betroffen ist

 

Vorsitzender               erläutert anhand des Bildmaterials, dass der Bereich, um den es sich handelt, bis zum Ende des letzten bebauten Grundstücks geht.

 

Stadtrat Jung              fasst abschließend zusammen, dass man als Stadt sogar versucht hat, um den Frieden wieder einziehen zu lassen, den Bereich freiwillig öffentlich zu widmen, doch das wurde auch abgelehnt.

 

Antrag 2

betrifft die Zuwegung zum Kleingartenverein Rosenthal von der Karl-Liebknecht-Straße aus.

Dieser Antrag wurde jedoch zu spät und nicht vom Eigentümer selbst eingereicht. Der Vorsitzende erläutert kurz den Sachverhalt zu der Lage, der seit 2 ½ Jahren andauert. Obwohl die Stadt an sich nicht verantwortlich in der Sache ist, hat man trotzdem einen Anwalt auf Kosten der Stadt eingeschaltet und zusammen mit der Friedensrichterin  Frau Reuther versucht einen Vertrag zu erstellen, der für alle gleichermaßen gut ist.

Die Besitzer möchten eine Sonderzahlung von 250€ im Jahr zur Benutzung des Weges erhalten. Heruntergebrochen wären das 0,84€ im Monat pro Gartenanlage mehr. Dieses Vergleichsangebot wurde von den Vorstandsmitgliedern jedoch nicht angenommen, sodass der Weg unbeschadet des Notwegerechts nicht mehr befahren werden kann

 

Seitens der Stadt wurde eine Lösung gefunden, die jedoch leider zu keiner Einigung führen wird. Bezüglich des erneuten Treffens mit Frau Reuther in der vergangenen Woche liegen noch keine weiteren Informationen vor.

 

 

- Grundstück Silberstraße

Im letzten Technischen Ausschuss wurden die Grenzen grundsätzlich festgelegt, es gibt allerdings hinsichtlich der Vermessung noch Klärungsbedarf.

 

Erstes Problem:

Werden tatsächlich die Borde von Gehweg an der B 93 und die Borde vom Parkplatz entlang der Straße am Sportplatz als Begrenzung gewählt, hat die Stadt keine Möglichkeit mehr, bei Erfordernis Borde auszutauschen, ohne dafür Fremdgrundstück in Anspruch nehmen zu müssen, von einem möglicherweise vorhandenen Zaun zu schweigen.

Lösungsvorschlag:

Grundstücksgrenze neu wird ca. 20 cm hinter der jeweiligen Bordkante festgelegt. Der bei der Stadt verbleibende Streifen kann so gestaltet werden, dass er pflegeleicht ist.

 

Stadtrat Löscher         fragt, warum das Grundstück veräußert werden soll und zu welchem Preis

Vorsitzender               sagt, dass es sich um ein Bebauungsgrundstück handelt, für das es schon einige Interessenten gibt und die Stadt es nicht benötigt. Aus dem Grund spricht nichts gegen eine Veräußerung, allerdings muss der Wert erst noch ermittelt werden, deshalb kann man aktuell von keiner konkreten Summe sprechen.

Stadtrat Jung              weist noch einmal drauf hin, dass 20cm eine normale Verfahrensweise sind.

 

 

Zweites Problem:

Entlang der Parkplätze stehen ebenfalls Laternen, ca. 1,5m eingerückt. Zwei davon stehen im zu verkaufenden Grundstücksteil. Es ist davon auszugehen, dass die Leitungen ebenfalls in dieser Flucht liegen.

Lösungsvorschlag:

Die beiden Laternenstellplätze werden wie diejenigen an der B 93 herausgemessen und verbleiben bei der Stadt. Bei Erneuerung wird die Leitung im Bereich Straße / Parkplätze verlegt und die Laternen können von vorn an ihren Stellplätzen angedient werden.

 

Stadtrat Löscher         möchte wissen, um wie viel Quadratmeter es sich bei diesem Grundstück handelt

Vorsitzender                Das Grundstück wird mit einer Größe von ca. 800m² verkauft

 

 

Drittes Problem:

Das angrenzende Gartengrundstück FlSt.-Nr. 29/2 Gemarkung Silberstraße kann nur über das zum Verkauf stehende Flurstück erreicht werden.

Der Technische Ausschuss hatte festgelegt, dass maximal zwei Stellplätze für die Zufahrt „geopfert“ werden sollen. Neben den befestigten Stellplätzen befindet sich noch ein Trampelpfad, der zu besagtem Gartengrundstück führt.

Wird die Zufahrt mit 5 m Breite von der Grundstücksgrenze aus definiert, wird der Trampelpfad mit einbezogen und es könnte möglicherweise nur ein Stellplatz wegfallen. Wird die gesamte Fläche verkauft, haben die Eigentümer des Gartengrundstücks keine Zuwegung mehr.

Möglicherweise kann das Gartengrundstück mit einer Fläche von ca. 470 Quadratmetern zukünftig auch bebaut werden, dies ist jedoch nur möglich, wenn eine ordentliche Zufahrt besteht.

Lösungsvorschlag:

Die Breite der Zufahrt insgesamt wird mit 5 m Breite von der Grundstücksgrenze aus auf eine Länge von ca. 18 m (bis zum Gartentor) definiert, herausgemessen und verbleibt im Eigentum der Stadt.

 

Es gibt keine weiteren Anfragen oder Diskussionen.